Externes Rechnungswesen Stand WS2027

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Wir beschäftigen uns mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, kurz auch GoB genannt. Wir gehen auf den Grundsatz der Wahrheit, den Grundsatz der Klarheit, den Grundsatz der Vorsicht und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gezielt ein und besprechen, was mit diesen gemeint ist. Die Inhalte sind auf das Externe Rechnungswesen der Fernuni Hagen zugeschnitten.

Grundlagen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung:

Die in § 238 Abs. 1 HGB erwähnten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz: GoB) sind Generalklauseln zur Auslegung und Ergänzung gesetzlicher Buchführungsvorschriften. Sie sind Maßstab zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit in einzelnen, im Gesetz ausdrücklich nicht geregelten Fällen. Da zahlreiche Gesetze auf sie verweisen, sind sie ebenso mit Rechtskraft ausgestattet wie ein Gesetz, obwohl sie nicht in einem Gesetz zu finden, sondern eine Rechtsquelle außerhalb des Gesetzes sind. Die folgenden vier Grundsätze dienen zur Auslegung und Ergänzung gesetzlicher Buchführungsvorschriften:

1.  Grundsatz der Wahrheit:

Alle Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle sind vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen. Wahrheitsgemäß bedeutet in diesem Sinne Richtigkeit und Wahrhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit.

2.  Grundsatz der Klarheit:

Die Verbuchung muss so übersichtlich und verständlich sein, dass der Kaufmann oder sachverständige Dritte ohne große Schwierigkeiten in angemessener Zeit einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage erhalten können.

3.  Grundsatz der Vorsicht:

Die Verbuchung der Vermögenswerte und der Geschäftsvorfälle muss in einer Weise erfolgen, die mögliche Wertverluste und Risiken voll erfasst. Im Zweifel werden Vermögenswerte eher niedrig als hoch, Verbindlichkeiten und Risiken eher hoch als niedrig angesetzt.

4.  Grundsatz der Wirtschaftlichkeit:

Erfolg und Aufwand der Buchhaltung müssen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen.


Abgeleitete Sätze aus den Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung:

Aus den Grundsätzen der Wahrheit, Klarheit und Vorsicht lassen sich weitere abgeleitete Sätze bilden, die folgende Prinzipien und Regeln mit sich bringen:

Belegprinzip:

Belegsicherung und Belegaufbewahrung

Vollständigkeitsprinzip:

Vollständigkeit der Bücher und Eintragungen

Abgrenzungsprinzip:

Sachliche und zeitliche Abgrenzungen der Buchungen

Gliederungsregeln:

Übersichtliche Gliederung

Aufrechnungsregeln:

Saldierungsverbot

Bewertungsregeln:

Einhaltung von Bewertungsgrundsätzen

Merke:

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bremst übertriebene (unwirtschaftliche) Anforderungen der drei anderen Grundsätze und den daraus abgeleiteten Sätzen aus und wirkt insofern modifizierend.